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19.11.1987 und Änderungen v. 12.10.1996 / 20.06.2002

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Kosmobiologische Akademie Aalen, Arbeitsgemeinschaft e.V.". Der Sitz des Vereins ist Aalen, Württemberg. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 129 und wird im folgenden kurz Akademie genannt.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Ziele der Akademie sind:

1. Die Schaffung eines Zentrums für das gesamte Wissensgebiet der Kosmobiologie. Unter Kosmobiologie wird die Lehre von der Einwirkung des Kosmos auf das Leben im Sinne einer Resonanz zwischen Kosmos und Bios, insbesondere aber die Formung und Prägung des Menschen durch den kosmischen Überbau verstanden.

2. Die Errichtung eines Zentralarchivs und einer Zentralbibliothek für kosmobiologisches Schrifttum, sowie die Anlage einer Computer-Programm- und Datenbank.

3. Die Durchführung und Förderung von kosmobiologischen Forschungs- und Schulungsvorhaben.

4. Die Durchführung der von Reinhold Ebertin begründeten "Arbeitstagung für kosmobiologische Forschung".

5. Die Vertretung der Interessen der uns angeschlossenen Kosmobiologen mit der Zielsetzung der Schaffung und Etablierung einer Berufsordnung.

6. Die Zusammenarbeit mit anderen Wissensgebieten wie Medizin, Psychologie, Parapsychologie, Biologie, Bioklimatik u.a.

7. Die Setzung ethischer Normen für die Anwendung der Kosmobiologie und die Verhinderung von Mißbrauch des kosmobiologischen Wissens.

8. Die Pflege eines wissenschaftlich fundierten und verantwortungsbewußten Bildes der Kosmobiologie in der Öffentlichkeit nach den Grundsätzen der Ethik.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuervorschriften. Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke - wie unter § 2 ausgeführt - verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Akademie fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Axiome

Der Akademie dienen die Axiome als Arbeitsgrundlage. Um deren Bedeutung und Funktion für die Praxis transparent zu machen, sollen sie durch Angliederung eines laufenden Interpretationswerkes konkretisiert werden. Die erforderliche Verfügbarkeit der Erkenntnisse aus der Arbeit der Akademie ist damit gesichert und die für die weitere Entwicklung bedingte Offenheit sichergestellt.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied der Akademie kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, die mit den Zielen der Akademie in Einklang ist und bereit ist, an deren Durchführung mitzuwirken.

Es wird unterschieden zwischen a) korrespondierenden Mitgliedern und b) aktiven Mitgliedern.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Auf Antrag von zwei aktiven Mitgliedern kann zum aktiven Mitglied ernannt werden, wer im Sinne der Akademie druckfähige und wissenschaftlich einwandfreie Manuskripte oder gedruckte Arbeiten vorgelegt hat oder an der Durchführung satzungsgemäßer Vorhaben der Akademie aktiv teilnimmt. Über die Ernennung entscheiden der 1. und 2. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.

Personen, die sich um die Entwicklung der Akademie besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme in die Akademie ist unter Nennung eines Mitgliedes als Bürge schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Verbreitung der Akademie erstreckt sich auf das In- und Ausland.

Wohnen an einem Orte mehrere Mitglieder der Akademie, so können sich diese zu Arbeitsgruppen zusammenschließen, die selbständig sind, aber in Ziel und Zweck mit den Satzungen undBestrebungen der Akademie übereinstimmen müssen.

Neben der persönlichen Mitgliedschaft kann eine Arbeitsgruppe im In- und Ausland die kooperative Mitgliedschaft erwerben. Ihr Wahlrecht wird dahingehend eingeschränkt, dass ihr Stimmrecht vom Verhältnis zwischen dem Einzelbeitrag des Mitglieds der Kooperative und dem Einzelbeitrag der normalen Mitgliedschaft bestimmt wird.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

a) durch Tod;

b) durch förmlichen Ausschluß, der durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden und mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen muß. Der Ausschluß kann mangels Interesse ausgesprochen werden, wenn das Mitglied ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht bezahlt hat oder sonst an den Aufgaben der Akademie nicht teilnimmt oder mit deren Zielen nicht mehr übereinstimmt;

c) durch Austritt;

d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; er kann nur drei Monate zum Jahresende erklärt werden.


§ 6 Beitrags- und Geschäftsjahr

Das Beitragsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darau folgenden Jahres. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist als Mindestbeitrag zu verstehen. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres ohne Aufforderung und im voraus zu bezahlen.

Als Aufnahmegebühr wird ein einmaliger Betrag in Höhe von einem Drittel des Mitgliedsbeitrags erhoben.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

§ 7 Organe des Vereins

Organe der Akademie sind:

a) der Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Forschungsreferent und dem Kassenwart;

b) der Forschungsrat;

c) die Mitgliederversammlung.

Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bzw. bis zur jeweils im dritten Jahr nach der Wahl fälligen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich zur gleichen Zeit wie die "Arbeitstagung für kosmobiologische Forschung" einzuberufen; findet diese nicht statt, ist durch den 1. Vorsitzenden ein zentral gelegener Ort zur Durchführung der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Verwirklichung der Ziele der Akademie (§ 2) sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens der Akademie.

Die Geschäftsführung des Vorstands erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, Geschäftsführungsbefugnisse an einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen.

Sofern für den 1. Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer eine rein ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund einer zu großen Arbeitsüberlastung nicht mehr zumutbar ist, dürfen Bezüge bezahlt werden, die jedoch nicht unangemessen sein dürfen.

Der Vorstand vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis. Je ein Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden insofern beschränkt, als er nur bei Ausfall des 1. Vorsitzenden tätig sein darf.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen der Akademie abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Zu diesem Zwecke ist der Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten statthaft. Das findet sinngemäß Anwendung auch bei der Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Bandaufzeichnung muß nicht archiviert werden.

Der Forschungsreferent informiert über Erkenntnisse neuer, die Kosmobiologie berührende Entwicklungen und steht in diesem Sinne, im Rahmen seiner Möglichkeiten, den Mitgliedern beratend zur Verfügung. Er ist für Forschungsvorhaben der Akademie zuständig und verantwortlich. Zu deren Durchführung kann er sowohl Mitglieder und vereinsfremde Personen, mit deren Einverständnis und nach deren Eignung, berufen. Dieses Gremium bildet den Forschungsrat, dessen Leitung dem Forschungsreferenten obliegt. Der Forschungsreferent ist außerdem zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Forschungsanträgen, über deren Annahme der 1. Vorsitzende, gemeinsam mit ihm entscheidet. Urheberrechte werden seitens der Akademie nicht zwangsläufig beansprucht oder geltend gemacht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der Akademie findet alljährlich statt, sie ist vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Tagesordnung muß enthalten:

a) den Jahresbericht,

b) den Kassenbericht,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Neuwahl des Vorstandes, soweit die Frist nach § 7 abgelaufen ist

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung ein.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist nicht übertragbar und muß persönlich wahrgenommen werden.

Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes, Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung der Akademie können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche Abstimmung notwendig. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der angegebenen Stimmen.

Außerordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse der Akademie erfordert und wenn mindestens 12% der Mitglieder der Akademie den ausführlich begründeten schriftlichen Antrag zu einer außerordentlichen Versammlung stellen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen der Akademie erfolgen durch Mitteilungsblätter. Es bleibt dem Vorstand überlassen, Mitteilungen auch an andere Medien zu geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung der Akademie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Akademie zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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